Google Fonts Abmahnwelle: LG München urteilt gegen Abmahnung

Veröffentlungsdatum:

2/5/2023

Zuletzt aktualisiert:

8/5/2023

Kategorie:

Nachrichten

Tags:

Die Google Fonts Abmahnwelle hatte in den letzten Monaten für Aufregung gesorgt, insbesondere nachdem das LG München entschieden hatte, dass die dynamische Einbindung gegen die DSGVO verstoße. In einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 30.3.2023 - 4 O13063/22) hat das LG München jedoch geurteilt, dass die massenhaft geltend gemachten Ansprüche wegen der dynamischen Einbindung rechtsmissbräuchlich erfolgten.

Automatisiertes System zur Identifizierung von Websites mit Google Fonts

Der Beklagte setzte einen sogenannten "Crawler" ein, um Websites zu ermitteln, auf denen eine dynamische Einbindung von Google Fonts programmiert war. In zahlreichen Fällen ließ der Beklagte dann durch einen Rechtsanwalt Abmahnschreiben an die Betreiber entsprechender Websites verschicken. Dabei wurde argumentiert, dass die Weiterleitung von IP-Adressen der Besucher an Google Fonts in den USA eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstelle.

Keine persönliche Betroffenheit

Das LG München stellte jedoch klar, dass eine persönliche Betroffenheit des Beklagten für die Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts notwendig sei. Da der Beklagte die Websites nicht persönlich aufgesucht hatte, sondern ein automatisiertes Programm eingesetzt wurde, könne keine persönliche Betroffenheit angenommen werden.

Tatprovokation

Das Gericht erklärte weiter, dass selbst wenn automatisierte Besuche einer Website, die zu einer Übertragung der IP-Adresse führen, eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts begründen würden, im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt der Tatprovokation kein Unterlassungsanspruch bestehe. Der Beklagte habe sich bewusst in die Situation begeben, um eine Persönlichkeitsverletzung zu erfahren und daraus anschließend Ansprüche geltend zu machen.

Gewinnerzielung als vorrangiges Motiv

Das LG München führte zudem aus, dass das eindeutig vorrangige Motiv des Beklagten die Gewinnerzielung gewesen sei. Die massenhafte Versendung von Abmahnungen, die finanziellen und zeitlichen Aufwendungen sowie die Einschaltung eines Anwalts ließen keinen anderen Rückschluss zu. Die fehlende Weiterverfolgung der Ansprüche bei Gericht sprach ebenfalls für eine vorrangige Gewinnerzielungsabsicht.

Einnahmequelle von nicht unerheblicher Bedeutung

Das Gericht stellte fest, dass die erzielten Einnahmen des Beklagten offensichtlich weit über das hinausgingen, was an Aufwendungen für die Programmierung und den technischen Betrieb des Webcrawlers sowie die Versendung der Abmahnschreiben aufgewendet worden sei. In mindestens in über 2400 Fällen zahlten die Angeschriebenen die geforderten 170,00 Euro

Rechtsmissbräuchliches Verhalten

Das Gericht wies darauf hin, dass die große Anzahl der verschickten Abmahnungen sowie das Vorgehen (fehlende persönliche Betroffenheit und Tatprovokation) des Beklagten darauf hindeuteten, dass es sich um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten handele. Daher wurde entschieden, dass die massenhafte Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen hinsichtlich der Einbindung von Google-Fonts durch den Beklagten rechtsmissbräuchlich sei.

Auswirkungen der Entscheidung auf die e-Commerce- und Online-Marketing-Branche

Die Entscheidung des Landgerichts München hat weitreichende Folgen für die e-Commerce- und Online-Marketing-Branche. Unternehmen, die Google Fonts verwenden, können durch diese Entscheidung aufatmen. Die Abmahnungen, die in den letzten Monaten viele Unternehmer verunsichert haben, wurden nun als rechtsmissbräuchlich eingestuft.

Diese Entscheidung bietet etwas Schutz für Unternehmen, die Google Fonts auf ihren Websites einbinden, und es ist zu erwarten, dass weniger Abmahnungen in diesem Zusammenhang verschickt werden. Darüber hinaus ist zu hoffen, dass dieses Urteil auch auf andere Abmahnwellen, wie beispielsweise in Bezug auf die Verwendung von E-Mail Marketing Anbietern wie Klaviyo oder Mailchimp eine Abschreckungswirkung entfalten wird. Dennoch sollten Unternehmen weiterhin die DSGVO einhalten und sicherstellen, dass sie datenschutzkonform arbeiten.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Entscheidung des LG München bietet Rechtssicherheit für Unternehmen, die Google Fonts auf ihren Websites einsetzen. Die massenhafte Abmahnwelle im Zusammenhang mit der DSGVO und Google Fonts wurde als rechtsmissbräuchlich eingestuft.

Unternehmen im Bereich e-Commerce und Online-Marketing sollten diese Entscheidung zum Anlass nehmen, um ihre eigenen Datenschutzmaßnahmen und die Einbindung von Google Fonts auf ihren Websites zu überprüfen. Es ist unerlässlich, die DSGVO einzuhalten und dafür zu sorgen, dass personenbezogene Daten geschützt sind. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich an einen Experten oder den eigenen Datenschutzbeauftragten, sofern vorhanden, zu wenden, um mögliche Risiken zu minimieren und rechtliche Probleme zu vermeiden.

Insgesamt bietet die Entscheidung des LG München eine gewisse Erleichterung für Unternehmen, die Google Fonts verwenden. Diese Abmahnwelle scheint vorerst gestoppt zu sein. Dennoch sollten Unternehmer wachsam bleiben und sich stets über die neuesten Entwicklungen im Bereich Datenschutz und DSGVO informieren, um rechtliche Risiken zu vermeiden und die Sicherheit ihrer Kunden und Nutzer zu gewährleisten.

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